1. Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten mit der Erteilung des Auftrags als vom Vertragspartner anerkannt und rechtsverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen, soweit sie diese Bedingungen abändern, gelten erst nach Eingang unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen.
2. Angebot, Auftragsbestätigung
Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Belastungswerte sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote und technische Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht. Für von uns hergestellte Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge beanspruchen wir in jedem Fall das Alleinherstellungsrecht, Nachahmung durch Dritte unterliegt unserer schriftlichen Genehmigung. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr, dass die Fertigung und Lieferung der bestellten Waren nicht die Schutzrechte Dritter verletzt. Werkzeuge, Formen, Modelle und Vorrichtungen sowie deren Ersatzausführung, die von uns im Auftrag des Vertragspartners beschafft oder gefertigt werden, werden von uns anteilig gesondert in Rechnung gestellt und bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Mündliche oder schriftliche technische Auskünfte durch unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter, auch über etwaige Schutzrechte Dritter, sind unverbindlich und verpflichten den Vertragspartner, selbst durch eigene Prüfung unserer Produkte sich auf ihre Eignung für die beabsichtigen Verfahren und Zwecke zu versichern. Eine Haftung ist allenfalls in gleichem Umfang wie bei Qualitätsbeanstandung möglich.
3. Preise
Die Berechnung der Lieferung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Sollten sich die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung allgemein ermäßigen oder erhöhen, so werden die am Tage der Lieferungen gültigen Preise berechnet. Das gleiche gilt bei Sukzessivlieferungsverträgen. Im Falle der Erhöhung der Preise ist der Vertragspartner berechtigt binnen 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Lieferung
Die Preise verstehen sich ab Zentrallager Bielefeld nach unseren Erfordernissen ausschließlich Fracht und Verpackung. Lieferung ab € 1200,– Nettoauftragswert (ohne Mehrwertsteuer) liefern wir frei Deutsche Bahnempfangstation. Rollgelder am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers. Verpackungen werden, soweit nicht standardmäßige Verpackungen vorliegen, zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht zurückgenommen. Bestellung im Wert unter € 80,– netto (ohne Mehrwertsteuer) werden mit einem Mindermengenzuschlag von € 10,– berechnet. Die von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd. Geraten wir, aus welchen Gründen auch immer, in Lieferverzug, so muss uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen einräumen. Haftung bei Lieferungsverzug durch Zufall, Katastrophen oder höhere Gewalt wird nicht übernommen.Wir sind bemüht, jede Lieferung so rasch als möglich termingerecht durchzuführen.
Eine mengenmäßige Unter- oder Überlieferung von 10 %, bei Sonderanfertigungen 20 % behalten wir uns vor.
Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, unabhängig vom Versandort oder –land auf den Vertragspartner über. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners zu dessen Lasten. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft.
5. Beanstandungen, Mängelrügen
Beanstandungen und Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen schriftlich bei uns eingehend erfolgen, andernfalls erlöschen sämtliche Mängel-ansprüche. Mängelrügen gegenüber unseren Handelsvertretern oder Außendienstmitarbeitern sind unwirksam.Beschädigung der Sendung auf dem Transport sind dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung anzuzeigen. Umfang der Schäden bzw. Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief schriftlich festzuhalten, bzw. Tatbestandsaufnahme zu erstellen, die von dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigungsstelle abgezeichnet werden muss.
Schadenersatz wegen mangelhafter Lieferung, Nichtlieferung, positiver Vertragsverletzung oder sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch Schadenersatz aus außervertraglicher Haftung, wird nur in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl des Herstellers gewährt, für die die gleichen Bedingungen wie für Lieferungen gelten. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. In jedem Fall gilt als Höchstbetrag des enstandenen Schadens der auf die verbrauchte Menge entfallene Kaufpreis. Die Geltendmachung entgangenen Gewinns oder mittbaren Schadens oder Mängelfolgeschadens und Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen. Geringe Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen im Rahmen der technischen vorgegebenen Toleranzen berechtigen nicht zur Reklamation.
6. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen worden ist, haben sämtliche Zahlungen inerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Ausgenommen sind anteilige Werkzeugkosten. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein.
Andere als die von festgelegten Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden. Wir behalten uns vor, bei Überschreitungen der Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum Verzugszinsen zu berechnen.
Zahlungen haben unabhängig vom Eingang der Ware unter einer etwaigen Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnungen und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Vertragspartners oder Bestellers sowie Einreden und Einwendungen sind ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und einklagbar.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Verkäufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen, und sie in unserer Verfügungsgewalt zu nehmen. Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
Andere als die von uns festgelegten Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt, Sonstiges
Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung, unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufer nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufer nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Käuferpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Käufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Verkäufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht, und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung insoweit, nach seiner Wahl, freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Macht der Verkäufer von seinem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag.
Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ein etwaiger Konkurs oder Vergleichsantrag sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Käufer oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu sichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfalle werden bereits in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten.
Tritt der Käufer von einem Abschluss zurück, behalten wir uns vor, die uns durch den Rücktritt entstehenden Kosten dem Käufer zu berechnen.
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17.07.73 – wird ausgeschlossen.
Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreite wird die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit Bielefeld ohne Rücksicht auf Höhe des Streitgegenstandes vereinbart. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ohne Rücksicht auf Zahlungsort, sowie für Prozesse über Wandlung und Minderung, ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen sich der Streitgegenstand befindet.
Bielefeld, im Juni 2009